Kosten einer künstlichen Befruchtung
- 12 Minuten
- 10.09.2024
Die folgenden Informationen können ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen. Individuelle Beratung bieten Gynäkolog*innen oder Kinderwunschzentren
Grundsätzlich übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für medizinisch notwendige Leistungen, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt sind. Dazu gehören unter anderem Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte, Medikamente, Therapien und Hilfsmittel. Die Kostenbeteiligung für die Behandlung ungewollter Kinderlosigkeit ist in den „Richtlinien für künstliche Befruchtung“ des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen festgelegt, die auf §27a SGB V basieren. Hier sind die Voraussetzungen, Art und Umfang der "ärztlichen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch künstliche Befruchtung" geregelt1.
Die Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung seitens der gesetzlichen Krankenversicherung, z. B. eine Insemination, In-Vitro-Fertilisation (IVF) oder Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI), ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden. Nur wenn alle erfüllt sind, übernimmt die Kasse in der Regel 50 % der Kosten für die Behandlung gesetzlich versicherter Paare. Manche Kassen übernehmen auch einen höheren Anteil oder erweitern die Altersgrenze von Frauen auf 42 Jahre. Daher ist es wichtig, sich schon vor Beginn einer Kinderwunschbehandlung zu informieren! Im Allgemeinen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Kosten einer künstlichen Befruchtung variieren stark je nach Methode, der Anzahl der erforderlichen Behandlungszyklen und dem Bedarf an Medikamenten. Daher sind die folgenden Angaben lediglich grobe Schätzungen: Die Gesamtkosten pro Behandlungszyklus für eine IVF liegen bei durchschnittlich ca. 3.000 Euro und für eine ICSI bei durchschnittlich ca. 4.000 Euro. Eine Insemination ohne Stimulationsbehandlung kostet ca. 300 Euro pro Versuch und eine Insemination mit Stimulationsbehandlung ca. 1.000 Euro pro Versuch. Von diesen Gesamtkosten entfallen dann, bei Unterstützung durch die Krankenkasse, 50 % oder weniger auf das Paar.
Unverheiratete Paare können unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse aus Bundes- und Landesmitteln erhalten, wenn sich das Wohnsitzbundesland mit einem eigenen Landesförderprogramm an der Kinderwunschbehandlung beteiligt5. Derzeit sind das alle Bundesländer außer Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg und Schleswig-Holstein. Der Zuschuss beträgt für unverheiratete Paare bis zu 12,5 % für den 1.-3. Versuch und bis zu 25 % für den vierten Versuch6. Folgende Bedingungen müssen für eine Förderung erfüllt sein:
Über den Online-Förder-Check des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann man direkt feststellen, ob man einen Zuschuss zu den Behandlungskosten bekommen kann.
Die meisten diagnostischen Maßnahmen zur Ermittlung von Ursachen für das Ausbleiben einer Schwangerschaft sind voll erstattungsfähig. Sie können vom Kinderwunschzentrum direkt mit der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden. Privat Versicherte erhalten eine Rechnung, die sie bei ihrer Krankenkasse einreichen können. In den amedes Kinderwunschzentren finden im Rahmen des Erstgesprächs Anamnese, Blutentnahme und Ultraschall statt. Diese können zu 100 % mit der Krankenkasse abgerechnet werden.
Auch die Kosten für ein Basisspermiogramm, das häufig als IGeL-Leistung (individuelle Gesundheitsleistung) auf eigene Kosten angeboten wird, können über die Krankenkasse abgerechnet werden, wenn es „medizinisch indiziert“ ist, das heißt, wenn die Ärztin bzw. der Arzt es für notwendig erachtet.
Die Bedingungen für Zuschüsse zu Kinderwunschbehandlungen sind klar geregelt, sowohl bei den Krankenversicherungen als auch bei Förderungen durch das Bundesfamilienministerium. Keine Zuschüsse gibt es für:
Ergänzende Verfahren (Add-ons), die das Einnisten der Eizelle in die Gebärmutter bzw. die Wahrscheinlichkeit, schwanger zu werden, erhöhen sollen, werden nicht von den Krankenkassen übernommen. Hierbei handelt es sich um hoch spezialisierte Verfahren, die ausschließlich im Rahmen einer Einzelfallentscheidung eingesetzt werden.
amedes Kliniken für Kinderwunschbehandlungen findest du in ganz Deutschland. Wenn du mehr über die Leistungen am jeweiligen Standort erfahren willst, klicke einfach auf die interaktive Karte.
Mönckebergstraße 10
(6. Etage, Eingang Passage Barkhof)
20095 Hamburg
Beim Erstgespräch werden nicht nur Informationen zu Diagnostik und Behandlungsmöglichkeiten gegeben, sondern auch zu den ungefähren Kosten. Ein konkreter Behandlungs- und Kostenplan wird nach Abschluss der Diagnostik erstellt. Dieser muss bei der Krankenkasse eingereicht werden. Nach der Bewilligung oder Ablehnung wissen die Patientinnen und Patienten genau, welche Kosten pro Behandlungszyklus auf sie zukommen.
Nein. Der Krankenkassenanteil wird vom Kinderwunschzentrum direkt mit der Krankenversicherung abgerechnet. Über den Eigenanteil bekommen die Patienten eine Rechnung.
Laut den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, gelten die Altersgrenzen für beide Partner in jedem Behandlungszyklus zum Zeitpunkt des ersten Zyklustages im Spontanzyklus, des ersten Stimulationstages im stimulierten Zyklus bzw. des ersten Tages der Down-Regulation.
Ein durchschnittlicher Wert ist wenig aussagekräftig, da die Zahl der Behandlungszyklen immer von den individuellen Voraussetzungen und der gewählten Methode abhängt. Es ist daher am sinnvollsten, die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt nach einer Einschätzung zu fragen. Einige Kinderwunschzentren veröffentlichen Erfolgsquoten auf ihren Homepages. Wer sich näher mit dem Thema befassen möchte, findet gut aufbereitete statistische Daten und Aussagen zu Erfolgswahrscheinlichkeiten beim Deutschen IVF Register .
Nein. Zuschüsse und Kostenbeteiligungen müssen grundsätzlich vor Beginn einer Behandlung beantragt werden.
Bisher konnten die Kosten in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung eingetragen werden, da sie zu den Krankheitskosten zählen. Im Zweifelsfall sollte man seinen Steuerberater fragen.
Die Leistungen werden, je nach Behandlung, entweder von der Versicherung der Frau oder des Mannes übernommen, wenn die Partner bei unterschiedlichen Kassen versichert sind.7
Versicherung des Ehemanns:
Versicherung der Ehefrau:
Nutzt die offenen amedes Info-Abende, um euch über Behandlungsoptionen bei unerfülltem Kinderwunsch zu informieren, Unsicherheiten abzulegen und Klarheit zu gewinnen, welche Wege ihr gehen könnt. Bitte beachtet, dass sich unsere Info-Abende sowohl an heterosexuelle als auch gleichgeschlechtliche Paare und Single Frauen richten. Die Expertinnen und Experten von amedes heißen euch herzlich willkommen und freuen sich auf eure Fragen.
1 Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen: "Richtlinien über künstliche Befruchtung", Fassung vom 14.08.1990, zuletzt geändert am 16.12.2021, S. 2 https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2746/KB-RL_2021-12-16_iK-2022-02-09.pdf (Letzter Aufruf: 22.08.2024)
2 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: "Das übernimmt die Krankenkasse", https://www.informationsportal-kinderwunsch.de/kiwu/finanzielle-foerderung/krankenkasse (Letzter Aufruf: 22.08.2024)
3 PTA heute: "Arzneimittel und künstliche Befruchtung – wer zahlt?", aktualisiert am 14.05.2024, https://www.ptaheute.de/aktuelles/2022/05/16/arzneimittel-und-kuenstliche-befruchtung-wer-zahlt (Letzter Aufruf: 22.08.2024)
4 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: "Das übernimmt die Krankenkasse", https://www.informationsportal-kinderwunsch.de/kiwu/finanzielle-foerderung/krankenkasse (Letzter Aufruf: 22.08.2024)
5 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: "Unterstützung bei Kinderwunschbehandlungen auch für unverheiratete Paare", 07.01.2016, https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/unterstuetzung-bei-kinderwunschbehandlungen-auch-fuer-unverheiratete-paare-76008 (Letzter Aufruf: 22.08.2024)
6 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: "Unterstützung von Bund und Ländern", https://www.informationsportal-kinderwunsch.de/kiwu/finanzielle-foerderung/finanzielle-unterstuetzung (Letzter Aufruf: 22.08.2024)
7 Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen: "Richtlinien über künstliche Befruchtung", Fassung vom 14.08.1990, zuletzt geändert am 16.12.2021, S. 2 https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2746/KB-RL_2021-12-16_iK-2022-02-09.pdf (Letzter Aufruf: 22.08.2024)